Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
  3. Absatz 3,Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

Eichwesen, BGBl. Nr. 172/1950

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40138255

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P3/NOR40138255

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