Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, im Ziviltechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in Paragraph eins, angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.
  3. Absatz 3,Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in Paragraph eins, angeführten Aufgaben zu besorgen.
  4. Absatz 4,Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100049

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P2/NOR40100049

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