(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z. 1, 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in Paragraph eins, Ziffer eins, 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.