Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 17

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 17,

Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt

  1. Ziffer eins
    auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
  2. Ziffer 2
    auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
  3. Ziffer 3
    auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
  4. Ziffer 4
    auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
  5. Ziffer 5
    von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P17/NOR40181954

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