Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
31.10.2016
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147445
Alte Dokumentnummer
N9196816529J