Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 12

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
    3. Ziffer 3
      die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Wenn die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.
  4. Absatz 4,Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Absatz 2,, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis, BGBl. Nr. 39/1955

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P12/NOR40181951

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