Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
    3. Ziffer 3
      die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Wenn die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147440

Alte Dokumentnummer

N9196816524J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P12/NOR12147440

Navigation im Suchergebnis