Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Eintragungen in den Grenzkataster sind
    1. Ziffer eins
      Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
    2. Ziffer 2
      Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß Paragraphen 12 und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13,, der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, oder der gemäß Paragraph 39, erteilten Bescheinigungen und
    3. Ziffer 3
      Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.
  2. Absatz 2,Sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147439

Alte Dokumentnummer

N9196816523J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P11/NOR12147439

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