Absatz eins,Die Eintragungen in den Grenzkataster sind
- Ziffer einsEinverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
- Ziffer 2Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß Paragraphen 12 und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13,, der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, oder der gemäß Paragraph 39, erteilten Bescheinigungen und
- Ziffer 3Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.