Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9c
Inkrafttretensdatum
27.04.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9c.Paragraph 9 c,
Die Bundespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40138141