Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 c

Inkrafttretensdatum

27.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 9 c,

Die Bundespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.