Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
    1. Ziffer eins
      ordentlichen Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über die Sachwalterschaft sowie in Unterbringungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Überprüfung von Tätigkeitsverboten,
    3. Ziffer 3
      Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
    4. Ziffer 4
      Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe und
    5. Ziffer 5
      ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie allen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren, sofern Gegenseitigkeit besteht
    Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien den Jugendwohlfahrtsträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und –werbern Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.
  3. Absatz 3,Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz nicht.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40154812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9a/NOR40154812

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