Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
    1. Ziffer eins
      Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über die Sachwalterschaft sowie in Unterbringungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Überprüfung von Tätigkeitsverboten,
    3. Ziffer 3
      Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs und
    4. Ziffer 4
      Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe
    Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Bundespolizeidirektion Wien den Jugendwohlfahrtsträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichnete Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.
  3. Absatz 3,Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz nicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40105187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9a/NOR40105187

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