Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1968

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

13.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Anmerkung

Siehe auch § 4 des BG vom 31.5.1967, BGBl. Nr. 28/1968.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002118

Dokumentnummer

NOR12027853

Alte Dokumentnummer

N2196828907S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/27/A2/NOR12027853

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