Kurztitel

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.01.1968

Text

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.