Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.07.1968
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10005324
Dokumentnummer
NOR12059193
Alte Dokumentnummer
N4196811610Y