Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn
Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1968,
römisch fünf
Paragraph eins
13.07.1968
43/01 Wehrrecht allgemein
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
01.03.2023
10005324
NOR12059193
N4196811610Y