Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1968

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zwei

Ziffer eins Die österreichischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige Einschränkung für synchronisierte italienische Langspielfilme genehmigen.

Ziffer 2 Die italienischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung von österreichischen Spielfilmen in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige Einschränkung genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118829

Alte Dokumentnummer

N7196833620L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/197/A2/NOR12118829

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