Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
Artikel 2
01.07.1968
Ziffer eins Die österreichischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige Einschränkung für synchronisierte italienische Langspielfilme genehmigen.
Ziffer 2 Die italienischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung von österreichischen Spielfilmen in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige Einschränkung genehmigen.