Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Text

Artikel römisch zwei

Ziffer eins Die österreichischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung ohne zahlenmäßige Einschränkung für synchronisierte italienische Langspielfilme genehmigen.

Ziffer 2 Die italienischen Behörden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung von österreichischen Spielfilmen in synchronisierter Fassung ohne zahlenmäßige Einschränkung genehmigen.