Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1968

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ABSCHNITT 1
FILMAUSTAUSCH

Artikel römisch eins

Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Beschränkungen unterwerfen

Ziffer eins die Einfuhr und Auswertung von Filmen ohne Unterschied der Länge in Originalfassung und von Filmen in synchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter, insbesondere auch Kinder- und Jugendfilmen,

Ziffer 2 die Einfuhr und Auswertung synchronisierter Langspielfilme, die ab 1. September 1965 bei international anerkannten Festspielen vorgeführt worden sind,

Ziffer 3 die Einfuhr von Filmen jeder Art für die Ausstrahlung durch das Fernsehen.

Schlagworte

Kinderfilm

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118828

Alte Dokumentnummer

N7196833619L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/197/A1/NOR12118828

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