Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
Artikel eins,
01.07.1968
Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Beschränkungen unterwerfen
Ziffer eins die Einfuhr und Auswertung von Filmen ohne Unterschied der Länge in Originalfassung und von Filmen in synchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter, insbesondere auch Kinder- und Jugendfilmen,
Ziffer 2 die Einfuhr und Auswertung synchronisierter Langspielfilme, die ab 1. September 1965 bei international anerkannten Festspielen vorgeführt worden sind,
Ziffer 3 die Einfuhr von Filmen jeder Art für die Ausstrahlung durch das Fernsehen.