Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien) § 0

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 169/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.04.1967

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993, BGBl. III Nr. 94/2001 (Kündigung)

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
StF: BGBl. Nr. 169/1968 (NR: GP XI RV 523 AB 699 u. 730 S. 87. u. 93. BR: S. 262.)

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch, Slowenisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr samt Anlagen und welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1997

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10005338

Dokumentnummer

NOR30006850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/169/P0/NOR30006850

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