Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 169/1968

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.05.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

08.04.1967

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die
Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993, BGBl. III Nr. 94/2001
(Kündigung)

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im
Eisenbahnpersonenverkehr
StF: BGBl. Nr. 169/1968

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch, Slowenisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr, dessen Artikel 1, 3 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10005338

Dokumentnummer

NOR11005422

Alte Dokumentnummer

N4196815782R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/169/P0/NOR11005422

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