Bundesrecht konsolidiert

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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt § 42

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Besondere Vorrichtungen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
  2. Absatz 2,Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
  3. Absatz 3,An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069233

Alte Dokumentnummer

N5196825913L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/14/P42/NOR12069233

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