BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Text
Besondere Vorrichtungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3)Absatz 3,An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.