Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Text

Besondere Vorrichtungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
  2. Absatz 2,Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
  3. Absatz 3,An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.