Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln Art. 7

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1968

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

26.02.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch sieben

Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines Objektes in den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges Objekt abgeschossen wird, haftet international für den Schaden, welcher einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch ein derartiges Objekt oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, verursacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006944

Alte Dokumentnummer

N1196820945S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/103/A7/NOR12006944

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