Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.02.1968

Text

ARTIKEL römisch sieben

Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines Objektes in den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges Objekt abgeschossen wird, haftet international für den Schaden, welcher einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch ein derartiges Objekt oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, verursacht wird.