Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 46, Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug

  1. Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens 10 Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
    1. Litera a
      die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
    2. Litera b
      einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
    3. Litera c
      eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
  2. Absatz 2,Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147347

Alte Dokumentnummer

N9196739971L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P46/NOR12147347

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