die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oderdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder