Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Text

Paragraph 46, Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug

  1. Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens 10 Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
    1. Litera a
      die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
    2. Litera b
      einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
    3. Litera c
      eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
  2. Absatz 2,Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.