Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens 10 Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
- Litera adie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
- Litera beinen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
- Litera ceine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.