Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 42, Zulässigkeit von Sichtflügen

Soweit in den Paragraphen 44 und 45 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag und unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt werden. Sie sind so zu planen und so rechtzeitig zu beginnen, daß die Landung noch bei einer für ihre sichere Durchführung ausreichenden Helligkeit ausgeführt werden kann; für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind - insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Wetterinformationen - Ausweichmaßnahmen oder eine Zeitreserve vorzusehen, auf Grund deren die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147343

Alte Dokumentnummer

N9196739967L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P42/NOR12147343

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