Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Text

Paragraph 42, Zulässigkeit von Sichtflügen

Soweit in den Paragraphen 44 und 45 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag und unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt werden. Sie sind so zu planen und so rechtzeitig zu beginnen, daß die Landung noch bei einer für ihre sichere Durchführung ausreichenden Helligkeit ausgeführt werden kann; für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind - insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Wetterinformationen - Ausweichmaßnahmen oder eine Zeitreserve vorzusehen, auf Grund deren die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet erscheint.