Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

04.12.1975

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 28, Form der Flugplanabgabe

  1. Absatz eins,Der Flugplan ist vom verantwortlichen Piloten oder von seinem Stellvertreter abzugeben. Bei Flügen im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens kann er auch von einem Beauftragten dieses Unternehmens abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Wenn der Abflug von einem Flugplatz erfolgt, auf dem sich eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, ist der Flugplan persönlich oder fernmündlich abzugeben. Wenn jedoch die fernmündliche Flugplanabgabe nicht im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs liegt, hat die Meldestelle die persönliche Flugplanabgabe anzuordnen.
  3. Absatz 3,Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch im Sprechfunkwege abgegeben werden
  4. Absatz 4,Bei anderen als den in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Flügen ist der Flugplan entweder fernschriftlich oder fernmündlich vor dem Abflug oder im Sprechfunkwege während des Fluges der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147329

Alte Dokumentnummer

N9196739953L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P28/NOR12147329

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