Absatz eins,Der Flugplan ist vom verantwortlichen Piloten oder von seinem Stellvertreter abzugeben. Bei Flügen im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens kann er auch von einem Beauftragten dieses Unternehmens abgegeben werden.
Luftverkehrsregeln 1967
BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
Paragraph 28
04.12.1975
10.03.2010
Paragraph 28, Form der Flugplanabgabe