sofern das Luftfahrzeug mit einem Sekundärradar-Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) keine andere Anweisung empfangen wurde; undsofern das Luftfahrzeug mit einem Sekundärradar-Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) keine andere Anweisung empfangen wurde; und