Absatz eins,Bei Erhalt beziehungsweise bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.
Luftverkehrsregeln 1967
BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
Paragraph 21
03.05.1990
10.03.2010
Paragraph 21, Beachtung von Signalen und Zeichen