Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

03.05.1990

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Text

D. Signale, Zeichen und Lichter

Paragraph 21, Beachtung von Signalen und Zeichen

  1. Absatz eins,Bei Erhalt beziehungsweise bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.
  2. Absatz 2,Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      den von dem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen im Anhang A, Abschnitt A zu folgen;
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) zu verständigen;
    3. Ziffer 3
      zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle durch einen allgemeinen Anruf auf den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen herzustellen, und dabei möglichst Identität und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      sofern das Luftfahrzeug mit einem Sekundärradar-Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) keine andere Anweisung empfangen wurde; und
    5. Ziffer 5
      unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen, wenn im Funkwege empfangene Anweisungen - und zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft - Anweisungen widersprechen, die vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege beziehungsweise durch Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren.