Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 7a

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

23.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.
  2. Absatz 2,Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
  4. Absatz 4,Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse römisch drei oder römisch zwei gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40125849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P7a/NOR40125849

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