(5)Absatz 5,Wird auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. Weist die Folie eine Lichttransmission von weniger als 20 % auf, ist zusätzlich auf der rechten Seite ein Weitwinkelspiegel der Klasse IV gemäß der Richtlinie 2003/97/EG anzubringen und die Einhaltung des erforderlichen Sichtfeldes nach der Richtlinie 2003/97/EG für das Fahrzeug nachzuweisen. Dies kann entweder durch die Kennzeichnung am Spiegelglas selbst (Gravur, Laserschriftzug) oder in Form eines Zertifikates des Spiegelherstellers mit eindeutigem Zugehörigkeitsnachweis oder durch einen Prüfbericht eines Prüfinstitutes, das als technischer Dienst für die Prüfungen nach der Richtlinie 2003/97/EG gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten genannt wurde, erfolgen.Wird auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse römisch drei oder römisch zwei gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. Weist die Folie eine Lichttransmission von weniger als 20 % auf, ist zusätzlich auf der rechten Seite ein Weitwinkelspiegel der Klasse römisch vier gemäß der Richtlinie 2003/97/EG anzubringen und die Einhaltung des erforderlichen Sichtfeldes nach der Richtlinie 2003/97/EG für das Fahrzeug nachzuweisen. Dies kann entweder durch die Kennzeichnung am Spiegelglas selbst (Gravur, Laserschriftzug) oder in Form eines Zertifikates des Spiegelherstellers mit eindeutigem Zugehörigkeitsnachweis oder durch einen Prüfbericht eines Prüfinstitutes, das als technischer Dienst für die Prüfungen nach der Richtlinie 2003/97/EG gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten genannt wurde, erfolgen.