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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

12.10.2007

Außerkrafttretensdatum

22.12.2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien.
  2. Absatz 2,Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol „V“ im Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
  4. Absatz 4,Wird auf der Heckscheibe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse römisch drei oder römisch zwei gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
  5. Absatz 5,Wird auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse römisch drei oder römisch zwei gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. Weist die Folie eine Lichttransmission von weniger als 20 % auf, ist zusätzlich auf der rechten Seite ein Weitwinkelspiegel der Klasse römisch vier gemäß der Richtlinie 2003/97/EG anzubringen und die Einhaltung des erforderlichen Sichtfeldes nach der Richtlinie 2003/97/EG für das Fahrzeug nachzuweisen. Dies kann entweder durch die Kennzeichnung am Spiegelglas selbst (Gravur, Laserschriftzug) oder in Form eines Zertifikates des Spiegelherstellers mit eindeutigem Zugehörigkeitsnachweis oder durch einen Prüfbericht eines Prüfinstitutes, das als technischer Dienst für die Prüfungen nach der Richtlinie 2003/97/EG gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten genannt wurde, erfolgen.
  6. Absatz 6,Der vom Folienhersteller geschulte und berechtigte Gewerbebetrieb hat über die ordnungsgemäße Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen und diese mit einer Abschrift des Typengenehmigungsbescheides der Folie dem Kunden auszuhändigen. Bei Anbringung von Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von weniger als 20 % ist der Nachweis über die Einhaltung der vorgeschrieben Sichtfelder mitzuführen. Der Lenker hat diese Bestätigung und die Abschrift des Typengenehmigungsbescheides, bei der Anbringung von Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von weniger als 20 % auch den Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Sichtfelder auf Fahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40091348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P7a/NOR40091348

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