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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 66

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

19.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vergütungen für Gutachten

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:
    1. Ziffer eins
      für ein gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
      1. Litera a
        Omnibussen
        64 €
      2. Litera b
        nicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
        32 €
      3. Litera c
        Krafträdern oder Anhängern
        16 €
    2. Ziffer 2
      bei Gutachten nach Ziffer eins,, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
      1. Litera a
        Omnibusses
        32 €
      2. Litera b
        nicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
        6 €
      3. Litera c
        Kraftrades oder Anhängers
        4 €
    3. Ziffer 3
      für ein gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über
      1. Litera a
        einen Omnibus
        26 €
      2. Litera b
        einen nicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
        10 €
      3. Litera c
        ein Kraftrad oder einen Anhänger
        10 €
    4. Ziffer 4
      für ein gemäß Paragraph 28 a, KFG 1967 iV mit Paragraph 21 b, erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
      1. Litera a
        den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG
        64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

  1. Litera b
    der Richtlinie 92/61/EWG
    32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

8 €

Anmerkung, Ziffer 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,)
  1. Ziffer 5
    für ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
    1. Litera a
      wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,, erstellt wurde
      64 €
    2. Litera b
      wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in Litera a, angeführter Grundlage erstellt wurde
      12 €
  2. Ziffer 6
    für ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 21 e, erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie
    64 €
  3. Ziffer 7
    für ein gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
    1. Litera a
      als Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist,
      100 €
    2. Litera b
      als Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse
      79 €
    3. Litera c
      als Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist
      50 €.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,)

Wird das Gutachten gemäß Ziffer 7, von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

  1. Absatz eins a,Sagt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
  2. Absatz 2,Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40267386

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P66/NOR40267386

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