für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten überfür ein gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über
einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwageneinen nicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
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ein Kraftrad oder einen Anhänger
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