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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 535/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

01.09.2006

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 58, Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

  1. Absatz eins,Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

  1. Im Hinblick auf das Fahrzeug

     a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und

        Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten

        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,

        ausgenommen Omnibusse, ...........................  70 km/h,

        auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960)  80 km/h,

     b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse, .........  80 km/h,

        auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) 100 km/h,

     c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit

        Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind ..........  80 km/h,

        auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h;

  2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen

     von Kraftfahrzeugen

     a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen

        Anhängern ........................................  10 km/h,

        beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen

        Anhängern im Rahmen eines land- oder

        forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4   25 km/h,

     b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen

        Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte

        des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59

        Abs. 3) durchgeführt werden, von Anhängern, auf

        denen ein Bremser mitgeführt wird, oder von

        Anhängewagen, auf denen Personen befördert werden   25 km/h,

     c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den

        in der lit. d angeführten Fällen .................  40 km/h,

     d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch

        Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch

        Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer

        in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten

        Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das

        abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben

        ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der

        Fahrbahn laufen ..................................  60 km/h,

        auf Autobahnen und Autostraßen ...................  70 km/h,

     e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten

        Kraftwagenzügen ..................................  70 km/h,

        auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960).  80 km/h,

     f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers,

        dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das

        Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,

        wenn die Summe der höchsten zulässigen

        Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht

        übersteigt .......................................  80 km/h,

        auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h,

     g) beim Ziehen eines leichten Anhängers ............. 100 km/h,

     h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit

        einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,

        für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der

        Bremsverzögerung vorliegt ........................  25 km/h;

  3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von

     Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge

     a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten

        Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59

        Abs. 3) ..........................................  25 km/h,

     b) bei Langgutfuhren ................................  50 km/h,

        auf Autobahnen und Autostraßen ...................  65 km/h,

     c) bei Großviehtransporten ..........................  70 km/h,

        auf Autobahnen ...................................  80 km/h

     d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch

        Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür

        vorgesehenen gezogenen Geräten ...................  25 km/h,

     e) bei Fahrten gemäß § 52 Abs. 5, sofern durch die

        Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der

        Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm

        überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw.

        breiter als 2,55 m ist, und Abs. 5a ..............  25 km/h.

  1. Absatz 2,Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40061245

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P58/NOR40061245

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