(2)Absatz 2,Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des § 49 Abs. 7 KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.