Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 25c

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25c

Inkrafttretensdatum

27.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln

Paragraph 25 c,
  1. Absatz eins,Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz 5, KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Metall- und Kunststoffverbund-Platinen
    2. Ziffer 2
      Prägen von speziellen reflektierenden Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit Ziffern und Buchstaben durch Prägewerkzeuge, wie für die Kennzeichentafelherstellung erforderlich
    3. Ziffer 3
      Mehrfarbensiebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundplatinen
    4. Ziffer 4
      Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit den für die Kennzeichentafelherstellung erforderlichen Farben
    5. Ziffer 5
      Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
      1. 5 Punkt eins
        Integrierte Serien- und Einzelproduktion
      2. 5 Punkt 2
        Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
      3. 5 Punkt 3
        Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1998,)

Schlagworte

Serienproduktion, Bestellorganisation

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P25c/NOR40039842

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