Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 c

Inkrafttretensdatum

27.01.1998

Text

Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln

Paragraph 25 c,

  1. Absatz eins,Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz 5, KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Metall- und Kunststoffverbund-Platinen
    2. Ziffer 2
      Prägen von speziellen reflektierenden Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit Ziffern und Buchstaben durch Prägewerkzeuge, wie für die Kennzeichentafelherstellung erforderlich
    3. Ziffer 3
      Mehrfarbensiebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundplatinen
    4. Ziffer 4
      Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit den für die Kennzeichentafelherstellung erforderlichen Farben
    5. Ziffer 5
      Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
      1. 5 Punkt eins
        Integrierte Serien- und Einzelproduktion
      2. 5 Punkt 2
        Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
      3. 5 Punkt 3
        Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1998,)