Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

25.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Warnleuchten

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (Paragraph 20, Absatz 7, KFG 1967) als Rundumlicht oder Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  Kategorie I     - Leuchten mit Rundumlicht

  Kategorie II    - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung

  Kategorie III   - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für

                    Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967

  Kategorie IV    - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als

                    Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von

                    Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20

                    Abs. 1 lit. g KFG 1967.

  1. Absatz 2,Warnleuchten der Kategorien römisch eins bis römisch vier haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Warnleuchten der Kategorie römisch eins müssen den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch zwei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch drei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch vier (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.

Schlagworte

Blinklicht

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P15a/NOR40039803

Navigation im Suchergebnis