Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

25.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

Warnleuchten

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (Paragraph 20, Absatz 7, KFG 1967) als Rundumlicht oder Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  Kategorie I     - Leuchten mit Rundumlicht

  Kategorie II    - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung

  Kategorie III   - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für

                    Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967

  Kategorie IV    - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als

                    Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von

                    Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20

                    Abs. 1 lit. g KFG 1967.

  1. Absatz 2,Warnleuchten der Kategorien römisch eins bis römisch vier haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Warnleuchten der Kategorie römisch eins müssen den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch zwei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch drei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch vier (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.