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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.11.2014

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Massen und Abmessungen von Fahrzeugen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 21.12.2012 Seite 31 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang römisch elf der Verordnung (EU) Nr. 44 aus 2014,, Amtsblatt , L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte zulässige Breite von Fahrzeugen haben bei der Überprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3, angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:
    1. Ziffer eins
      seitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn, Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, dass der Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger,
    2. Ziffer 2
      an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, dass sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 46 entspricht,
    4. Ziffer 4
      Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,
    5. Ziffer 5
      aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,
    6. Ziffer 6
      Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
    7. Ziffer 7
      Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,
    8. Ziffer 8
      bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
    9. Ziffer 9
      einziehbare Stufen,
    10. Ziffer 10
      Zurrmittel zur Ladungssicherung, die höchstens 50 mm vorragen dürfen; bis zu einer Höhe von höchstens 2,00 m über dem Boden müssen alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein.

Schlagworte

Befestigungsschutz, Anbringungsvorrichtung, Befestigungseinrichtung

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40165752

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P1/NOR40165752

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