In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 lit. b) und lit. c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommen« Bezug nimmt, gilt als anwendbares Datum hinsichtlich einer Ware, die den Gegenstand eines Zugeständnisses in einer dem vorliegenden Protokoll angeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind.In den Fällen, in denen Artikel römisch zwei Absatz 1 Litera b,) und Litera c,) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommen« Bezug nimmt, gilt als anwendbares Datum hinsichtlich einer Ware, die den Gegenstand eines Zugeständnisses in einer dem vorliegenden Protokoll angeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind.