hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 28, 30 i, Absatz 2, 30 q, Absatz 2, 31 f, 37, Absatz 2 und 38 h Absatz 2,, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5, Litera a und f, Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 46 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen,