hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 28, 30 i, Absatz 2, 31 f und 37 Absatz 2,, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5, Litera a,, Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 46 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen,