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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Abs. 5 ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2028 anzuwenden (vgl. § 55 Abs. 72 Z 1).

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3,Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
  4. Absatz 4,Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
    1. Litera a
      Ruhe- und Versorgungsbezüge,
    2. Litera b
      die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    3. Litera c
      die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
    4. Litera d
      Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
    5. Litera e
      Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
    Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)
    1. Litera g
      die in Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden,
    2. Litera h
      die in Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie),
    3. Litera i
      der gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil
    4. Litera j
      die in Paragraph 124 b, Ziffer 447, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämie).
    Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 €, so verringert sie sich um 1 095 €.
  5. Absatz 5,Der Beitrag beträgt 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage. Im Kalenderjahr 2017 beträgt der Beitrag 4,1 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2018 3,9 v.H. der Beitragsgrundlage. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Beitrag 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage. Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Beitrag 2,7 v.H. der Beitragsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,)

  6. Absatz 6,Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, nicht erhoben.
  7. Absatz 7,Die Steuerbefreiung nach Paragraph 50, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, ist in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40279691

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P41/NOR40279691

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